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Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten
In weniger als 48h zum Sicherheitsbeauftragten gemäß §22 SGB und DGUV Vorschrift 1
Beschreibung
Laut Sozialgesetzbuch VII in § 22 und DGUV Vorschrift 1, hat ein Arbeitgeber mit mehr als 20 regelmäßig Beschäftigen, ein Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Die Anzahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und den bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren im jeweiligen Unternehmen.
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollen Sicherheitsbeauftragte keine leitenden Angestellten, Meister oder ähnliches sein.
Ihre Aufgabe als Sicherheitsbeauftragter ist es, den Unternehmer bei der Umsetzung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu unterstützen.
In diesem Seminar vermitteln Ihnen unsere Dozenten sowohl die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes,als auch die wichtigsten Gesundheitsgefahren und Unfallarten.
Dank praxisnaher und interaktiver Seminarführung sind die Teilnehmer in der Lage, das Gelernte direkt im Arbeitsalltag anzuwenden und dürfen als Sicherheitsbeauftragter agieren.
Teilnehmerkreis
Diese Schulung richtet sich an Personen aus allen Tätigkeitsbereichen, die die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten übernehmen sollen
Inhalte
▸ Rechtsstruktur und Funktionen im Arbeitsschutz
▸ Stellung und Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
▸ Persönliche Schutzausrüstungen
▸ Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
▸ Kraftbetriebene Arbeitsmittel
▸ Gefährliche Arbeitsstoffe (Sicherheitsdatenblatt, Betriebsanweisung)
▸ Elektrische Betriebsmittel gem. DGUV Vorschrift 3 (bisherige BGV A3)
▸ Innerbetrieblicher Transport und Verkehr (u. a. Gabelstapler)
▸ Ergonomie am Arbeitsplatz
▸ Brandschutz
▸ Flucht- und Rettungswege
Dauer
2 Tage
Teilnehmeranzahl
5-15 (Auf Anfrage sind auch Einzelseminare möglich)
Inhouse-Training
ab 5 Personen
Abschluss
Teilnahmebescheinigung der Technischen Akademie Burgenland
Alle Informationen im Fokus
| 5 bis 15 Teilnehmer | |
|---|---|
| Inhouse ab 5 Teilnehmern | |
| 16 Unterrichtseinheiten | |
| Teilnahmebescheinigung | |
| ab 499,95 € zzgl. Mwst. |

Häufige Fragen – FAQs
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Das sagen unsere Teilnehmer
Die Inhalte wurden gut vermittelt. Freundlicher Dozent!
Sehr informativ und viele praktische Beispiele. Gern wieder!
Gute Seminarführung. Viele Tipps für den Arbeitsalltag.
Weiterempfehlung!
pro Teilnehmer spenden wir in soziale Projekte in Deutschland!
Erfolgreiche Absolventen!
Termine
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Kosten
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Häufig gestellte Fragen – FAQ
Die Anzahl richtet sich nach folgenden Kriterien:
• Welche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen im Unternehmen?
Potentielle Gefahren für Beschäftigte sind laut ArbSchG §5 mit Hilfe von Gefährdungsbeurteilungen aufzudecken.
• Ist eine räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten gegeben?
Dieses Kriterium ist nur erfüllt, wenn die besagte Person am gleichen Unternehmensstandort und im gleichen Arbeitsbereich tätig ist!
• Ist eine zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten gegeben?
Der zuständige Sicherheitsbeauftragte muss zur gleichen Zeit wie allen anderen Beschäftigten vor Ort sein.
• Ist eine fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten gegeben?
Diese ist gegeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte dauerhaft oder überwiegend die gleichen Tätigkeiten ausübt wie seine Arbeitskollegen und über die Mitarbeiterstruktur im zuständigen Arbeitsbereich, wie z. Bsp. Qualifizierung / Sprache informiert ist. Die entsprechenden Inhalte der für den Arbeitsbereich geltenden Gefährdungsbeurteilung müssen dem Sicherheitsbeauftragten vertraut sein!
FAZIT: Eine Standard-Formel zur Berechnung der erforderlichen Sicherheitsbauftragten gibt es nicht. Die Anzahl richtet sich unter anderem nach den oben genannten Kriterien und der Anzahl der im Unternehmen Beschäftigen Mitarbeiter. Demzufolge kann die Zahl von Unternehmen zu Unternehmen abweichen. Genaue Empfehlungen erfolgen durch den Unfallversicherungsträger.
Laut DGUV Vorschrift 1 „ Grundsätze der Prävention“, hat ein Unternehmer mit mehr als 20 regelmäßig Beschäftigten, eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsbeauftragten zu stellen.
Rein theoretisch kann eine Bestellung formlos erfolgen. In der Praxis hat sich aber die Schriftform durchgesetzt. In dieser werden die Aufgaben für den Sicherheitsbeauftragten beschrieben. Hier finden Sie ein Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
• Beurteilung Zustand und Benutzung von Schutzeinrichtung
• Beurteilung Zustand und Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung
• Information an Vorgesetzen über bestehende Mängel
• Arbeitskollegen über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen informieren
• Neue Mitarbeiter betreuen
• an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall und Berufskrankheiten teilnehmen
Im Prinzip kann und darf jeder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin diese Funktion übernehmen. Dennoch kommt es immer wieder zu der Annahme, dass nur Personen mit technischem Verständnis und Aufgabengebiet diese Funktion übernehmen dürfen.
• besitzen Sie keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Kollegen
• sind sie ein wichtiger Ratgeber für den Chef
• begegnen Sie Ihren Arbeitskollegen auf Augenhöhe
• erkennen Sie als erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel in Ihrem Arbeitsbereich
• können Sie als erster auf die Beseitigung erkannter Mängel hinwirken
• sind Sie vor Ort der Ansprechpartner und Vorbild für Ihre Arbeitskollegen in Sachen Arbeitsschutz
• sind Sie ein festes Mitglied der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation
NEIN – In der Regel zahlt sich die ehrenamtliche Funktion nicht auf Ihrem Gehaltskonto aus.
Es ergeben sich dadurch viele Chancen sich kostenlos weiterzubilden. Sie erweitern Ihre persönlichen Kompetenzen und sind somit ein gefragter Kollege. Außerdem erweitern Sie Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Weiterbildung hat bekanntlich noch niemandem geschadet.
NEIN – Sie unterstützen/beraten lediglich ehrenamtlich die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortliche Person. Die rechtliche Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz liegt laut Arbeitsschutzgesetz und Sozialgesetzbuch, beim Arbeitgeber.
JA – Gemäß DGUV Vorschrift 1 §20 (3) & (5), haben Unternehmer Ihren „SiBa´s“ ausreichend Zeit für die Ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Und zwar während der regulären Arbeitszeit, wenn es die betriebliche Situation zulässt. Den „SiBa´s“ dürfen deshalb nicht benachtiligt werden.
• Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit wird gemäß Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 (ehemals BGV A2) bestellt und muss über die nötige berufliche und fachliche Qualifikation verfügen. Sie übernimmt umfangreiche, festgelegte Aufgaben im Betrieb und ist ausschließlich im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz tätig.
• Ein Sicherheitsbeauftragter ist immer ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen und übt die gleichen Tätigkeiten wie seine Arbeitskollegen aus. Er steht dem Unternehmen lediglich beratend und informierend zur Seite.
JA – Damit Sie Ihre Aufgaben fachkundig und vollständig ausführen können, benötigen Sie eine regelmäßige Weiterbildung. Deswegen haben Unternehmen gemäß DGUV Vorschrift 1 §20 (6), Ihren Sicherheitsbeauftragten die Gelegenheit zu geben – soweit dies in Hinblick auf den Arbeitsbereich und den damit verbundenen Gefahren erforderlich ist, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Möglichkeiten sollten SiBa´s spätestens alle 3 Jahre in Anspruch nehmen.






