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Sicherheitsunterweisungen gemäß Arbeitsschutzgesetz §12

» jährliche Sicherheitsunterweisung von Mitarbeitern und Führungskräften
Sicherheitsschilder für Arbeitssicherheit an einem Zaun

Jeder Arbeitgeber muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind und muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.

Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Schulungsangebot für Sicherheitsunterweisungen

  • Sicherheitsunterweisung Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Sicherheitsunterweisung zur Verwendung PSA gegen Absturz
  • Sicherheitsunterweisung zum Bedienen von Gabelstaplern
  • Sicherheitsunterweisung zum Bedienen von Hebe- und Hubarbeitsbühnen
  • Sicherheitsunterweisung zum Bedienen von Baumaschinen
  • Sicherheitsunterweisung zum Bedienen von flurbedienten Kranen

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