Wie oft muss eine EFKffT nachgeschult und unterwiesenen werden?
Für Arbeitgeber und Führungskräfte:
Arbeitgeber müssen die Mitarbeitenden mindestens einmal jährlich tätigkeitsbezogen unterweisen. Darüber hinaus muss die Fachkunde durch angemessene regelmäßige Weiterbildung erhalten bleiben. Welche Unterweisungsinhalte und praktischen Übungen für eine EFKffT erforderlich sind, richtet sich nach den Aufgaben und den vorhandenen Kenntnissen.
Ebenso müssen Sie als Arbeitgeber vor der Aufgabenübertragung beurteilen, ob Ihre Mitarbeitenden die Tätigkeiten sicher ausführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen einhalten können. Zum Beispiel indem Sie eine geeignete Elektrofachkraft überprüfen lassen, ob die EFKffT die übertragenen Aufgaben sicher ausführen kann. Anschließend dokumentieren Sie das Ergebnis und schließen eventuelle Wissenslücken durch gezielte Unterweisung und praktische Übungen. Falls Ihnen intern keine geeignete Elektrofachkraft zur Verfügung steht, unterstützen wir Sie gerne.
Für Sie als EFKffT:
Halten Sie Ihre Fachkenntnisse aktuell. Damit stärken Sie Ihre Sicherheit im Arbeitsalltag und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitgeber legen besonderen Wert auf aktuelle Fachkunde und regelmäßige Weiterbildung. Sich allein auf die absolvierte Grundausbildung zu berufen, reicht nicht aus.
Gesetzliche Grundlage für die Anforderungen an Qualifikation, Unterweisung und den sicheren Einsatz von Mitarbeitenden.
- § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Gefährdungsbeurteilung
- § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Übertragung von Aufgaben an fachkundige Personen
- § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Pflicht zur Unterweisung
- TRBS 1112 (Technische Regeln für Betriebssicherheit): Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen durch fachkundige Personen
- TRBS 1116 (Technische Regeln für Betriebssicherheit): Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung – Verwendung von Arbeitsmitteln
- TRBS 1203 (Technische Regeln für Betriebssicherheit): Anforderungen an befähigte Personen
- §4 DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prevention und jährliche Unterweisung der Versicherten
- DGUV Vorschrift 3: Elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
- DIN VDE 0105-100: Betrieb elektrischer Anlagen
- DIN VDE 1000-10: Anforderungen an den Einsatz der im Elektrobereich tätigen Personen
Wie lange ist ein EFKffT Zertifikat gültig?
Ein Zertifikat bescheinigt in erster Linie die erfolgreich abgeschlossene Zusatzqualifikation zur EFKffT. Entgegen der Annahme vieler verfällt die Fachkunde nicht pauschal nach einer bestimmten Anzahl von Jahren. Ebenso wenig belegt ein Zertifikat allein, dass sie dauerhaft erhalten bleibt. Entscheidend sind die aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Zertifikat als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist somit grundsätzlich unbefristet gültig. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, das Grundzertifikat nach einer bestimmten Zeit komplett zu wiederholen.
Auffällig dabei ist, dass viele Arbeitgeber und Zertifikatsbesitzer hinsichtlich der Gültigkeit verunsichert sind. Sie befürchten, dass mit Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer die Weiterbildung zur EFKFFT hinfällig ist und vollständig wiederholt werden muss. Wie bereits oben beschrieben ist zur Aufrechterhaltung der Fachkunde eine regelmäßige Fortbildung sowie eine jährliche Unterweisung durch eine Elektrofachkraft entsprechend des Tätigkeitsbereichs erforderlich.
Vorsicht bei pauschalen Gültigkeitsangaben auf Zertifikaten.
Die Angabe einer pauschalen Gültigkeitsdauer auf einem EFKffT-Zertifikat (z.B. von zwei oder drei Jahren) sehen wir kritisch. Erfahrungsgemäß führt diese Angabe aus den oben genannten Gründen sowohl beim Arbeitgeber, als auch der EFKffT häufig zu einer trügerischen Sicherheit. Fehlt im Betrieb zusätzlich ausgebildetes Elektropersonal als Ansprechpartner, bleiben Unsicherheiten und Fehler lange Zeit unbemerkt. Aufgrund unserer täglichen Arbeit als Ausbilder, Gutachter, Sachverständige, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und verantwortliche Elektrofachkräfte (VEFK) kennen wir diese Herausforderungen aus erster Hand.
Beauftragung der EFKffT und Festlegung der Tätigkeiten
Bei der „Bestellung“ zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten handelt es sich um die formelle Beauftragung durch den Arbeitgeber. Hierdurch soll der Tätigkeitsbereich der EFKffT (im Einklang zu den vermittelten Inhalten der Grundausbildung, siehe Zertifikat) bestimmt werden.
Vor der Beauftragung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die EFKffT in der Lage ist, die geforderten Elektroarbeiten fachgerecht und sicher auszuführen. Ist dies nicht der Fall, muss die Weiterbildung durch ein Betriebspraktikum bzw. eine Anlernphase ergänzt werden (siehe DGUV Grundsatz 303-001). Fehlende betriebsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten müssen vor der eigenständigen Ausführung praxisnah vermittelt werden – andernfalls darf die EFKffT nur unter Leitung und Aufsicht eingesetzt werden.
Darüber hinaus müssen die festgelegten Tätigkeiten in Form einer Arbeitsanweisung beschrieben sowie vom Arbeitgeber notwendige Werkzeuge, PSA und Mess-/Prüfgeräte bereitgestellt werden.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die EFKffT rechtskonform durch den Arbeitgeber beauftragt werden. Eine unmittelbare 1 zu 1 Kontrolle der durchgeführten Arbeiten oder eine direkte Leitung und Aufsicht, wie bei der Elektrotechnisch unterwiesenen Person, ist nicht erforderlich. Andernfalls wäre diese Zusatzqualifikation ad absurdum (überflüssig).
Wichtiger Hinweis:
Es besteht dennoch, wie oben beschrieben, seitens des Arbeitgebers die Pflicht, die Fähigkeiten der Mitarbeitenden regelmäßig zu bewerten. Es muss reflektiert werden, ob das eingesetzte Personal in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und sicher durchzuführen (§ 7 Arbeitsschutzgesetz). Falls der Arbeitgeber dies fachlich nicht beurteilen kann, muss er diese Aufgabe einer geeigneten Person übertragen (Stichwort: verantwortliche Elektrofachkraft).
Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet am: 30.09.2026