Was darf eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKFFT)?

Eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten darf gleichartig, sich wiederholende elektrische Arbeiten durchführen. Die Elektroarbeiten dürfen ausschließlich im spannungsfreien Zustand und nur an Anlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V (AC) / 1.500 V (DC) durchgeführt werden. Ebenso müssen die festgelegten elektrischen Arbeiten in technischem oder wirtschaftlichem Zusammenhang zum aktuellen Berufsbild stehen.

Das Aufgabengebiet der EFKFFT muss vom Arbeitgeber in Form einer Bestellurkunde definiert und in Arbeitsanweisungen beschrieben werden. Bei der Übertragung der Aufgaben muss sichergestellt werden, dass die EFKFFT aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung in der Lage ist, die geforderten Arbeiten fachgerecht und sicher auszuführen (Stichwort: Gefährdungsbeurteilung).

Wichtig: Die Qualifikation zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (kleine Elektroschein) ist die Mindestvoraussetzung, um eigenständig elektrotechnische Arbeiten durchzuführen. Ohne die Zusatzqualifikation dürfen Mitarbeitende keine elektrotechnischen Arbeiten ausführen – nicht einmal im eigenen Gewerk.

Zulässige Tätigkeiten (Beispiele):

  • An- und Abklemmen elektrischer Betriebsmittel an vorhandene Anschlusspunkte, z. B. Antriebe, Motoren, Beleuchtungen, Elektroherd
  • Austausch von Steckdosen, Schaltern und Abdeckungen sowie Prüfung der Schutzmaßnahmen nach Reparatur/Instandsetzung
  • Austausch defekter elektrischer Bauelemente (z.B. Vorschaltgeräte, Platinen, Magnetventile etc.)
  • Prüfung elektrischer Betriebsmittel, wenn der Status „befähigte Person“ gemäß TRBS 1203 nachgewiesen werden kann oder eine verantwortliche Elektrofachkraft die Fachverantwortung übernimmt.

Unzulässige Tätigkeiten:

  • Planung, Projektierung oder Erweiterung elektrischer Anlagen
  • Arbeiten an aktiven Teilen unter Spannung
  • Arbeiten außerhalb des festgelegten Aufgabenbereichs
  • Übernahme der Fachverantwortung für andere Personen

Wichtige Voraussetzungen:

  • Abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Tätigkeit
  • Kleiner Elektroschein als Nachweis für die EFKFFT-Ausbildung
  • Beauftragung durch den Arbeitgeber: die festgelegten Tätigkeiten müssen in einer Bestellurkunde und Arbeitsanweisung definiert sein
  • Werkzeuge und Messgeräte müssen vom Arbeitgeber gestellt werden, z.B. 2-poliger Spannungsprüfer, Elektrowerkzeug, VDE-Messgeräte etc.
  • Jährliche Unterweisung und regelmäßige Auffrischung

Fallbeispiele: Typische Einsatzgebiete der EFKFFT

Problem:

Im Bereich der Haustechnik und Instandhaltung fallen regelmäßig kleine Reparaturen im Elektrobereich an:

  • Der Lichtschalter wackelt, der Rahmen ist gebrochen oder der Schalter funktioniert nicht mehr
  • Die Steckdose ist beschädigt, lose oder herausgerissen
  • Eine Lampe ist defekt und muss erneuert werden
  • Kleine Störungen werden oft zuerst dem Hausmeister gemeldet

Für diese Kleinigkeiten muss oft eine externe Elektrofachkraft bestellt werden. Das kostet Zeit, Geld – und blockiert Elektrofachbetriebe mit Kleinstaufträgen.

Lösung:

Ein Hausmeister wird zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten weitergebildet. Nach erfolgreicher Schulung und Bestellung durch den Arbeitgeber darf er Lichtschalter und Steckdosen austauschen, wenn

  • sie sich in vorhandenen, geprüften Installationen befinden
  • es sich um baugleiche Ersatzteile handelt
  • die Tätigkeit im Rahmen der EFKffT-Schulung behandelt wurde
  • erforderliches Werkzeug und Messgeräte zur Verfügung stehen

Problem:

In einem Produktionsbetrieb fällt regelmäßig ein Antriebsmotor (z. B. an einem Förderband oder einer Pumpe) aus.

  • Die Instandhaltung erkennt den Fehler schnell
  • Ein passender, baugleicher Ersatzmotor liegt auf Lager
  • Aber: Elektriker ist nicht sofort verfügbar (z.B. aufgrund Schichtbetrieb) → Stillstand, Zeitverlust, Kosten

Lösung:

Technische versierte Mitarbeiter aus der Instandhaltung (z.B. Mechaniker, Schlosser) werden zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten qualifiziert. Nach der Schulung und interner Bestellung darf er:

  • Den defekten Motor im spannungsfreien Zustand fachgerecht abklemmen
  • Den neuen, baugleichen Motor anschließen
  • Den Anschluss auf Funktion und Sicherheit prüfen (z. B. Drehrichtung, Schutzleiterwiderstand etc.)
  • Die Instandhaltungsmaßnahme ordnungsgemäß protokollieren

Problem:

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, elektrische Geräte vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen
gemäß Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 3 prüfen zu lassen.

Doch in der Praxis gibt es oft Probleme:

  • Keine eigene Elektrofachkraft im Haus oder ausgelastet
  • Externe Dienstleister sind teuer, unflexibel, überlastet und kurzfristig oft nicht verfügbar
  • Prüfungen werden verschleppt – Versicherungsrisiko und Arbeitsschutzverstoß

Lösung:

Grundsätzlich können eigene Mitarbeitende für die Geräteprüfung befähigt und beauftragt werden. Dabei gilt es Anforderungen für das Prüfpersonal von elektrischen Arbeitsmitteln gemäß TRBS 1203 (Befähigte Person zur Prüfung von Arbeitsmitteln) zu beachten.

Die Anforderungen für die Prüfung von elektrotechnischen Arbeitsmitteln sind laut technischem Regelwerk wie folgt definiert: Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit und regelmäßige Weiterbildung.

Laut TRBS 1203 kann alternativ zu einer elektrotechnischen Berufsausbildung auch eine elektrotechnische Qualifikation ausreichend sein (ohne dies konkreter zu beschreiben). Deswegen nutzen viele Unternehmen die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten als Grundlage für die Prüftätigkeit.

Dabei gilt es zu beachten, dass eine EFKFFT nicht automatisch eine befähigte Person ist. Der Begriff „befähigte Person“ ist vielmehr ein Status, der dem Prüfpersonal durch eine fachliche geeignete Person (VEFK) zugesprochen werden kann. Andernfalls muss eine verantwortliche Elektrofachkraft oder befähigte Person die Fachverantwortung für die EFKFFT übernehmen (extern oder intern).

Haben Sie Fragen zum Einsatz einer EFKFFT oder zur Ausbildung?

Ihr Ansprechpartner

Benjamin Brauer
(Fachkraft für Arbeitssicherheit und Elektrotechnik)

0341 / 264 580 92
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Mo – Fr: 8.00 – 16.00 Uhr